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V1326-20 8. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · comunidad de bienes

Anwendung des Sonderregimes für die Körperschaftsteuer auf die Einbringung von Anteilen einer Bruchschaft

Mitglieder einer Bruchschaft, die Immobilien vermietet, beabsichtigen, ihre Anteile in eine Gesellschaft einzubringen. Die DGT prüft, ob diese Einbringung von ideellen Anteilen unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann und ob die Gründe hierfür wirtschaftlicher Natur sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob die von jedem der Miteigentümer an eine neue Gesellschaft oder an eine bestehende Gesellschaft geleisteten Einbringungen ihres Anteils an der Miteigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des steuerlichen Sonderregimes des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen. Und ob die geltend gemachten Gründe für diese Zwecke als wirtschaftlich sachliche Gründe gelten können.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung des ideellen Anteils der Miteigentümer kann dem Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, wenn die Anforderungen an den Sitz der Gesellschaft, eine Mindestbeteiligung von 5 % pro Einbringer und die Zuordnung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit handelsrechtlicher Buchführung erfüllt sind. Die Gründe der Professionalisierung und des Generationenwechsels können wirtschaftlich sachliche Gründe sein. Die Übertragung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn sie eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Das Nichtentstehen der Grunderwerbsteuer hängt davon ab, ob die Immobilien in einen Betriebszweig integriert sind.

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