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V1313-14 16. Mai 2014 · SG de Tributos Kriterium gültig
IRPF · medidas cautelares

Die Verwaltung kann Steuererstattungen durch einstweilige Maßnahmen einbehalten, wenn Anhaltspunkte für ein Erhebungsrisiko vorliegen

Der Anfragende erkundigt sich, ob das Finanzamt seine Einkommensteuererstattung aufgrund von Schulden der von ihm verwalteten Gesellschaften einbehalten darf. Die DGT antwortet, dass die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen zur Einbehaltung zulässig ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitreibung der Forderung vereitelt oder erschwert würde.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Kann die Steuerverwaltung die Erstattung der Einkommensteuer (IRPF) des Steuerpflichtigen infolge der durch die Betriebsprüfung festgestellten Steuerschulden der vom Steuerpflichtigen verwalteten Gesellschaften einbehalten?

Die Entscheidung der DGT

Um Steuererstattungen einzubehalten, muss die Verwaltung hinreichende Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass die Beitreibung der Schuld vereitelt oder ernsthaft erschwert würde. Zudem muss der Betroffene Inhaber einer Steuerschuld sein oder gegen ihn muss ein Verfahren zur Feststellung der gesamtschuldnerischen oder subsidiären Haftung eingeleitet worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können vorsorgliche Maßnahmen wie der Einbehalt von Erstattungen getroffen werden.

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