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Es wird angefragt, ob zwei Ehegatten mit Behinderungen und einem Einkommen von weniger als 8.000 Euro den Abzug gemäß Artikel 81.bis.1.d) des LIRPF geltend machen können. Die DGT antwortet, dass beide ihn in Anspruch nehmen können, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Gestellte Frage Im Falle einer Ehe, bei der beide Ehegatten einen Behinderungsgrad von 33% aufweisen und deren Einkommen individuell jeweils 8.000 Euro nicht übersteigt, ob beide Ehegatten den in Artikel 81.bis.1.d) des Steuergesetzes festgelegten Abzug sowohl in der Einzelsteuererklärung als auch in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung (IRPF) geltend machen können.
Wenn das nicht steuerbefreite Einkommen jedes Ehegatten 8.000 Euro nicht übersteigt und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 81.bis erfüllt sind, kann jeder den Abzug in Anspruch nehmen. Die Höhe des Abzugs begrenzt sich auf die Summe der entstandenen Beiträge und Abgaben an die Sozialversicherung und die Hilfskassen. Für die Einkommensgrenze wird das Nettoarbeitsentgelt nach Anwendung der Minderung gemäß Artikel 18 und der Ausgaben gemäß Artikel 19 berechnet.
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