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Ein Gemeindepolizist erkundigte sich, wann er die in 2022 anerkannten Gehaltsunterschiede aus Vorjahren versteuern muss. Die DGT stellt fest, dass diese dem Steuerjahr 2022 zuzurechnen sind und dass der Abzug von 30 % für einen Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren angewendet werden kann.
Gestellte Frage: Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF).
Arbeitsentlohnungen werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem sie für den Empfänger fällig werden. In diesem Fall wird die Fälligkeit durch den Verwaltungsbeschluss bestimmt, der die Differenzen anerkennt. Da die Zurechnung in einem einzigen Zeitraum erfolgt und der Entstehungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt, ist der Abzug von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF zulässig, sofern dieser Abzug nicht in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen angewendet wurde.
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