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Eine Arbeitnehmerin erkundigte sich, ob sie Gehaltsnachzahlungen, die im Januar 2021 eingegangen sind, in ihrer Steuererklärung für 2020 angeben muss. Die DGT antwortet, dass diese als im Jahr 2020 fällige Einkünfte im betreffenden Wirtschaftsjahr zu versteuern sind.
Fragestellung: Es wird angefragt, ob diese Nachzahlungen in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 anzugeben sind.
Arbeitseinkünfte sind dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, in dem sie fällig werden. Werden sie aufgrund rechtfertigbarer, dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnender Umstände in einem anderen Zeitraum vereinnahmt, sind sie dem Jahr zuzurechnen, in dem sie fällig wurden. Da die Zahlung im Januar 2021 vor Beginn der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 erfolgte, ist keine ergänzende Selbstveranlagung erforderlich.
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