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Eine in Spanien steueransässige Person erkundigt sich, wo die Gewinne aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien zu versteuern sind. Die DGT stellt fest, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat und Spanien die Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden muss.
Fragestellung: Es wird angefragt, wo der aus dem Verkauf von in Deutschland belegenen Immobilien resultierende Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.
Da die Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist, unterliegt sie der Besteuerung ihres Welteinkommens. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland erlaubt jedoch, dass Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Deutschland in diesem Staat besteuert werden können. In diesem Fall muss Spanien die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem Abkommen anwenden.
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