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Ein Kraftstoffunternehmen erkundigt sich, ob es auf Rechnungen die rumänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden anstelle der Steuernummer für Nichtansässige (NIF 'N') verwenden darf. Die DGT antwortete, dass dies zwar für Inlandsgeschäfte nicht zwingend erforderlich ist, es jedoch vorzuziehen ist, die Identifikationsnummer des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem der Kunde ansässig ist.
Fragestellung: Ob die Steuerpflichtige die Rechnung, die die monatlichen Lieferungen an das rumänische Unternehmen dokumentiert, so ausstellen darf, dass anstelle der Identifikationsnummer für Gebietsfremde mit dem Schlüssel "N" die von den zuständigen rumänischen Behörden dem Erwerber zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben wird.
Para documentar entregas de bienes interiores donde no se aplica la inversión del sujeto pasivo, no es preceptiva la consignación del NIF del destinatario. No obstante, al no estar el cliente establecido en España, la consultante deberá consignar con carácter preferente el número de identificación a efectos del IVA asignado por las autoridades rumanas, sin perjuicio de que también pueda utilizarse el NIF atribuido por la Administración tributaria española.
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