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Der Anfragende erkundigt sich, ob Abzüge für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einfamilienhäusern im Jahr 2026 geltend gemacht werden können. Die DGT stellt klar, dass diese Maßnahmen unter den zeitlichen Geltungsbereich der fünfzigsten Zusatzbestimmung des LIRPF fallen.
Cuestión planteada Si las deducciones por obras de mejora de la eficiencia energética de viviendas previstas en la disposición adicional quincuagésima de la LIRPF resultan de aplicación respecto de obras realizadas en viviendas unifamiliares durante el ejercicio 2026.
Las obras de mejora de la eficiencia energética realizadas en una vivienda unifamiliar durante 2026 están dentro del plazo de aplicación de las deducciones de la disposición adicional quincuagésima de la LIRPF. Para la tercera deducción, se aplica sobre cantidades satisfechas hasta el 31 de diciembre de 2027 en edificios de uso predominante residencial. Los certificados expedidos antes del inicio de las obras son válidos si no han pasado más de dos años desde su expedición hasta el inicio de las mismas.
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