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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob das Regime des Aufschubs bei Reinvestition in ausländische IIC angewendet werden kann, wenn die Wertpapiere auf einem Auslandskonto hinterlegt sind und die Aufträge über einen trilateralen Vertrag verwaltet werden. Die DGT antwortet, dass dies nicht möglich ist, da die Vermittlungsgesellschaft in Spanien nicht als primärer, notwendiger und ausschließlicher Intermediär in der Besitzkette fungiert.
Cuestión planteada Si en el supuesto planteado resulta de aplicación el régimen de diferimiento por reinversión previsto en el artículo 94.2 de Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (en adelante, LIRPF).
Para aplicar el diferimiento del artículo 94.2.a) 1º de la LIRPF, las operaciones deben realizarse "a través" de entidades comercializadoras inscritas en la CNMV. Esto exige que el comercializador sea el intermediario principal, necesario y exclusivo, recibiendo todas las órdenes de suscripción, reembolso o traspaso. En el supuesto planteado, al figurar los valores en una cuenta en el extranjero donde la comercializadora española no es titular por cuenta del inversor, no se cumple este requisito de intermediación directa.
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