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V1157-26 20. Mai 2026 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
OTRO · sociedad de gananciales

Steuerliche Natur der Zuweisung mit Ausgleich: Barzahlung oder Sachwerttausch entscheidend

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Besteuerung im Rahmen einer Trennung, bei der der Ehemann zwei Immobilien aus dem gemeinschaftlichen Vermögen (Gütergemeinschaft) erhält und die Ehefrau durch eine Immobilie aus seinem Alleineigentum ausgleicht. Die DGT stellt klar, dass es sich bei einem Ausgleich, der nicht in bar erfolgt, nicht um eine Auflösung einer Gemeinschaft mit Überzuteilung handelt, sondern um einen Tausch (Permuta).

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Besteuerung des Vorgangs.

Die Entscheidung der DGT

Die Auflösung der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunde ist gemäß Art. 45.I.B.3 des TRLITPAJD von dokumentierten Rechtsakten befreit. Gleichwohl stellt die Zuweisung einer Alleineigentumsimmobilie des Ex-Ehemanns an die Antragstellerin im Austausch gegen ihren Anteil an der Gütergemeinschaft einen Tausch dar. Diese Transaktion muss nach der Modalität der entgeltlichen Vermögensübertragungen zum Steuersatz für Immobilien besteuert werden. Sollten zudem im Rahmen der Auflösung Zuweisungsüberschüsse bestehen, werden diese ohne Befreiung besteuert.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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