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V1114-14 16. April 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · capitalización de deudas

Kapitalisierung von Forderungen begründet keine Erträge bei der Gesellschaft, die die Kapitalerhöhung erhält

Eine Gesellschaft in Liquidation erkundigte sich, ob die Kapitalisierung von Forderungen ihrer Muttergesellschaft zur Verlustdeckung steuerliche Einnahmen oder Ausgaben auslöst. Die DGT stellt klar, dass das Unternehmen, welches die Forderung erhält, diesen Vorgang nicht als Einkommen in seiner Bemessungsgrundlage erfassen muss.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Wenn im Falle der Einbringung von Forderungen zur Kompensation von Verlusten durch die Muttergesellschaft, da es sich um ein 100 %iges Gesellschafter-Gesellschaft-Verhältnis handelt und kein Unterschied zwischen der steuerlichen Bewertung der Forderung zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer besteht, diese Einbringung bei der Körperschaftsteuer des anfragenden Unternehmens weder zu steuerlichen Einnahmen noch zu steuerlichen Aufwendungen führen darf.

Die Entscheidung der DGT

Das Unternehmen, das das Guthaben erhält und eine Kapitalerhöhung oder eine Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe der bestehenden Verbindlichkeit vornimmt, versteuert diesen Betrag nicht als Einkommen in seiner Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob ein buchhalterischer Ertrag vorliegt. Beim Gesellschafter wird die Differenz zwischen dem Betrag der Kapitalerhöhung und dem steuerlichen Wert des kapitalisierten Guthabens, sofern vorhanden, als Einkommen erfasst. Darüber hinaus findet die Beschränkung des Verrechnungsmechanismus für negative Steuerbescheide im Veranlagungszeitraum der Auflösung des Unternehmens keine Anwendung.

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