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V1112-25 26. Juni 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · régimen especial de trabajadores desplazados

Die steuerliche Behandlung des nach dem Umzug erhaltenen Bonus hängt davon ab, ob dieser als im spanischen Hoheitsgebiet erzielt gilt

Eine Arbeitnehmerin, die unter das Sonderregime des Startup-Gesetzes fällt, fragt an, ob sie einen im Jahr 2024 erhaltenen Bonus, der sich auf das Jahr 2023 bezieht, in ihrer Steuererklärung (Modell 151) angeben muss. Die DGT stellt klar, dass diese Einkunft in Spanien nicht steuerpflichtig ist, da sie nicht aus einer auf spanischem Staatsgebiet ausgeübten Tätigkeit resultiert.

Die gestellte Frage

1.- Feststellung, ob der Bonusbetrag in der Steuererklärung nach Modell 151 für den Veranlagungszeitraum 2024 anzugeben ist. 2.- Können im Modell 151 die an die Sozialversicherung gezahlten Beträge als abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden?

Die Entscheidung der DGT

Los rendimientos del trabajo que deriven de una actividad desarrollada con anterioridad al desplazamiento a España no se consideran obtenidos durante la aplicación del régimen especial. Para que un bonus por trabajo previo tribute en España, debe derivar directa o indirectamente de una actividad personal desarrollada en territorio español. En este caso, al ser un rendimiento por trabajo realizado en el extranjero antes del traslado, no está sujeto a tributación en España.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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