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Ein gemeinnütziger Verein erkundigte sich, ob Beiträge an eine Stiftung im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Unternehmen gemäß Gesetz 49/2002 als finanzielle Zuwendungen gelten. Die DGT stellte klar, dass ein solcher Vertrag zulässig ist, sofern die Stiftung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die Mittel für konkrete Projekte verwendet werden und die Öffentlichkeitsarbeit keine Dienstleistung darstellt.
Aufgeworfene Frage 1) Ob die von der anfragenden Einheit an die Stiftung S im Rahmen der von beiden Einheiten beabsichtigten Unternehmenskooperationsvereinbarung geleisteten Beiträge wirtschaftliche Hilfen im Sinne des Artikels 25 des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über das Steuersystem für gemeinnützige Organisationen und steuerliche Anreize für das Mäzenatentum darstellen würden.
Damit die Beiträge gemäß Artikel 25 des Gesetzes 49/2002 als wirtschaftliche Hilfen gelten, muss die Stiftung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vereinbarung muss das konkrete Projekt, für das die Hilfe bestimmt ist, sowie deren Höhe angeben, wobei diese nicht in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Kooperationspartners variabel sein darf. Die Bekanntmachung der Beteiligung des Kooperationspartners stellt keine Dienstleistung dar.
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