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Ein gemeinnütziger Verein erkundigte sich, ob Beiträge an eine Stiftung im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Unternehmen gemäß Gesetz 49/2002 als finanzielle Zuwendungen gelten. Die DGT stellte klar, dass ein solcher Vertrag zulässig ist, sofern die Stiftung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die Mittel für konkrete Projekte verwendet werden und die Öffentlichkeitsarbeit keine Dienstleistung darstellt.
Cuestión planteada 1º) Si las aportaciones realizadas por la entidad consultante a la Fundación S en el contexto del Convenio de colaboración empresarial que prevén suscribir ambas entidades constituirían ayudas económicas de las previstas en el artículo 25 de la Ley 49/2002, de 23 de diciembre, de régimen fiscal de las entidades sin fines lucrativos y de los incentivos fiscales al mecenazgo.
Para que un convenio de colaboración empresarial sea válido, la ayuda económica debe destinarse a la realización de actividades que cumplan el objeto o finalidad específica de la entidad sin fines lucrativos. El convenio debe especificar el proyecto concreto para el que se entrega la ayuda y el importe de la misma, el cual no puede ser variable en función de la actividad del colaborador. La difusión de la participación del colaborador no constituye una prestación de servicios.
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