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V1091-14 14. April 2014 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · exención

Befreiung bei Auslandsarbeit setzt tatsächliche Erbringung der Leistung für eine gebietsfremde Einheit voraus

Ein in Spanien vertraglich gebundener Arbeitnehmer wird zur Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft in den Niederlanden entsandt. Es stellt sich die Frage, ob die Befreiung für im Ausland erbrachte Leistungen in Anspruch genommen werden kann. Die DGT stellt klar, dass hierfür die Leistung als eine konzerninterne Dienstleistung gelten muss, die der gebietsfremden Einheit einen Vorteil oder Nutzen bringt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Anwendung der in Buchstabe p) des Artikels 7 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer für natürliche Personen zulässig ist.

Die Entscheidung der DGT

Um die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF anzuwenden, müssen die Arbeiten tatsächlich im Ausland und für ein nicht ansässiges Unternehmen ausgeführt werden. Wenn das Empfängerunternehmen verbunden ist, muss eine konzerninterne Dienstleistung vorliegen, die dem nicht ansässigen Unternehmen einen Vorteil oder Nutzen bringt, gemäß Artikel 16.5 des TRLIS. Zudem muss im Bestimmungsland eine Steuer ähnlicher Art erhoben werden, und es darf sich nicht um ein Steueroasenland handeln. Die Befreiung findet nur auf die Aufenthaltstage und Vergütungen Anwendung, die den Ländern entsprechen, welche diese Anforderungen erfüllen.

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