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Eine in der EU ansässige zentrale Wertpapierverwahrstelle, die in Spanien vertreten ist, erkundigte sich nach der Pflicht zur Einreichung des Formulars 198. Die DGT stellte klar, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Rolle im Verfahren zur Befreiung von der Quellensteuer auf Zinsen verpflichtet ist, die Inhaber über dieses Formular zu melden.
Cuestión planteada La consultante solicita aclaración sobre el alcance de la obligación a que se refiere la citada contestación vinculante de presentar el modelo 198.
Las entidades depositarias representadas en España que intervengan en el procedimiento de exclusión de retención (art. 61.q RIS) para contribuyentes del Impuesto sobre Sociedades o del IRNR con establecimiento permanente, deben informar a la Administración de los rendimientos imputables. Esta información debe suministrarse mediante el modelo 198, ya que tales intereses excluidos de retención no se informan a través del modelo 193. Esta obligación se aplica a la consultante mediante una interpretación finalista y sistemática del término 'entidades financieras'.
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