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Eine Immobiliengesellschaft erkundigte sich, ob sie nach Verzicht auf die Steuerbefreiung die Vorsteuer aus dem Kauf von erschließbarem Bauland abziehen darf, da unklar war, ob künftige Verkäufe steuerpflichtig oder von der Steuer befreit sein würden. Die DGT stellt klar, dass es sich bei diesen Grundstücken um Vorräte und nicht um Anlagevermögen handelt, weshalb die Regularisierung über den endgültigen Verteilungsschlüssel des Geschäftsjahres erfolgen muss.
Gestellte Frage: Möglichkeit des Abzugs des anteiligen Teils der beim Erwerb der Grundstücke angefallenen Umsatzsteuerbeträge, da unklar ist, ob die künftige Lieferung der als unverkaufter Vorrat verbleibenden Parzellen mit oder ohne Steuerbefreiung erfolgen wird.
Da es sich um Grundstücke handelt, die als Vorräte gelten, finden die Regeln zur Anpassung von Anlagegütern (Art. 107 bis 110 LIVA) keine Anwendung. Stattdessen muss auf die beim Erwerb getragenen Beträge der Prozentsatz des Abzugs angewendet werden, der dem endgültigen Schlüsselverhältnis des Kaufjahres entspricht, gemäß Artikel 105 des Gesetzes 37/1992.
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