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Ein anfragendes Unternehmen beabsichtigt, eine finanzielle Teilabspaltung seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zugunsten seiner Holdinggesellschaft vorzunehmen. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion unter das Sonderregime fallen kann, sofern sie als handelsrechtliche Abspaltung qualifiziert wird, die Anforderungen des TRLIS erfüllt sind und gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen.
Gestellte Frage: Ob die Anwendung des Sonderregimes des Kapitels VIII des Titels VII des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes auf die dargelegte Transaktion zulässig ist. Und ob die geltend gemachten Gründe für diese Zwecke als wirtschaftlich begründet gelten.
Um das Sonderregime für die finanzielle Teilspaltung in Anspruch zu nehmen, muss die Transaktion handelsrechtlich als Spaltung qualifiziert werden und die Anforderungen des Artikels 83.2.1.c) des TRLIS erfüllen. Das abgesonderte Vermögen muss eine Mehrheitsbeteiligung darstellen, und die abgespaltene Einheit muss Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen oder einen Geschäftszweig halten. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf wirtschaftlich begründeten Motiven beruhen.
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