Es wird geprüft, ob die anschließende Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaftern nach einer proportionalen Gesamtspaltung die Sonderregelung der Körperschaftsteuer beeinflusst. Die DGT weist darauf hin, dass dies als Versuch gewertet werden könnte, die Anforderungen an eine proportionale Spaltung zu umgehen oder eine nicht proportionale Spaltung vorzutäuschen.
Fragestellung: Ob mögliche Übertragungen von Anteilen der Gesellschaften N2 und N3 zwischen den Mitgliedern der Familiengruppe 1 und den Mitgliedern der Familiengruppe 2 sowie mögliche zukünftige Erwerbe von Anteilen der Gesellschaft N2 von anderen Gesellschaftern durch die Mitglieder der Familiengruppe 1 oder durch die Gesellschaft N2 selbst die Inanspruchnahme des Sonderregimes des Kapitels VIII des Titels VII des zusammengesetzten Textes des Körperschaftsteuergesetzes für die Gesamtauspaltung der Gesellschaft S beeinträchtigen oder beeinflussen könnten. Das heißt, ob sich solche Übertragungen auf die Position dieses Leitungszentrums in seiner Anfrage hinsichtlich der Einstufung der Gesamtauspaltung der Gesellschaft S als proportionale Gesamtauspaltung im Sinne des Artikels 83.2.1.a) des zusammengesetzten Textes des Körperschaftsteuergesetzes und der Berücksichtigung der beschriebenen Beweggründe als wirtschaftlich begründete Beweggründe im Sinne des Artikels 96.2 des genannten zusammengesetzten Textes auswirken würden.
Eine proportionale Gesamtauspaltung gefolgt von einer Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaftern kann als Umgehung der Anforderungen des Sonderregimes angesehen werden, da sie die ursprüngliche Verteilung verändern würde und einer nicht proportionalen Aufspaltung gleichkommen könnte. Damit die Transaktion ihre wirtschaftliche Gültigkeit behält, muss diese nachfolgende Übertragung im Verhältnis zur Gesamtheit der durchgeführten Transaktion unerheblich sein. Die abschließende Analyse hängt von den tatsächlichen Beweggründen der Transaktion und der Gesamtheit der vorliegenden Umstände ab.
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