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Ein Anfragender erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die auf Anwartschaften aus Dienstzeiten vor dem 01.07.1992 beruhen. Die DGT stellt klar, dass diese Leistungen als aus einer Kollektivversicherung resultierend gelten und der über die geleisteten Beiträge hinausgehende Teil als Arbeitseinkommen zu versteuern ist.
Cuestión planteada Tributación de las prestaciones a percibir correspondientes a las aportaciones iniciales constituidas por el importe de los derechos consolidados por servicios pasados a 01/07/1992.
La parte de la prestación derivada de la aportación inicial por servicios pasados a 01/07/1992 se considera procedente de un seguro colectivo. Tributará como rendimiento del trabajo la cuantía que exceda el importe de las contribuciones imputadas fiscalmente y las aportaciones directas del trabajador. Si se percibe en forma de capital, se pueden aplicar las reducciones de la DT 11ª de la LIRPF, siempre que se cumplan los plazos de percepción según la contingencia.
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