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V1043-15 6. April 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · expropiación forzosa

Enteignungsentschädigung wird bei Risiko- und Ertragsübergang steuerlich erfasst; Verzugszinsen unterliegen nicht der MwSt.

Ein Unternehmen erkundigt sich nach der Körperschaftsteuerpflicht bei einer Enteignung, der Abziehbarkeit einer Rückstellung für Steuern sowie der Umsatzsteuerbehandlung der Transaktion und der Verzugszinsen. Die DGT stellt klar, wann der Ertrag entsteht und dass Verzugszinsen eine Entschädigungsfunktion haben und somit nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung des Vorgangs in der Körperschaftsteuer und Abzugsfähigkeit der Rückstellung, die das anfragende Unternehmen im Hinblick auf die Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken in städtischen Gebieten bilden würde, welche das anfragende Unternehmen zum Zeitpunkt der Beurkundung der Eigentumsübertragungsurkunde zu leisten hat

Die Entscheidung der DGT

In der Körperschaftsteuer wird der Ertrag aus der Enteignung integriert, wenn die Risiken und Chancen übertragen werden, wobei das Zuflussprinzip angewendet werden kann, wenn zwischen der Lieferung und der Zahlung mehr als ein Jahr vergeht. Die Steuerrückstellung ist abzugsfähig, wenn sie die buchhalterischen und rechtlichen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit erfüllt. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind Übertragungen von Grundstücken, die für öffentliche Parks oder Gärten bestimmt sind, befreit. Verzugszinsen aus der Enteignung gehören aufgrund ihres entschädigenden Charakters nicht zur Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage.

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