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Es wird geklärt, ob Angestellte einer Privatschule Einkünfte aus dem Jahr 2020, die erst im März 2021 ausgezahlt wurden, in der Steuererklärung 2021 angeben müssen. Die DGT stellt fest, dass diese dem Steuerjahr 2020 zuzurechnen sind, da dies der Zeitpunkt der Fälligkeit ist.
Cuestión planteada Imputación temporal de los referidos rendimientos del trabajo, percibidos en marzo de 2021 pero correspondientes al ejercicio 2020.
Los rendimientos del trabajo deben imputarse al periodo impositivo en que sean exigibles por su perceptor. Si por circunstancias justificadas no imputables al contribuyente se perciben en un periodo distinto al de su exigibilidad, se imputarán al periodo en que fueron exigibles. Al haberse cobrado en marzo de 2021, antes de la apertura del plazo de declaración de 2020, no es necesaria la autoliquidación complementaria.
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