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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob seine geplanten Spaltungen, Fusionen und Wertpapierwechsel unter das steuerliche Sonderregime fallen können und ob die wirtschaftlichen Gründe dafür zulässig sind. Die DGT stellt klar, dass diese unter das Sonderregime fallen können, wenn die Anforderungen des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) und des Gesetzes über Strukturänderungen erfüllt sind. Die angeführten Gründe könnten gültig sein, sofern die tatsächlichen Sachverhalte nachgewiesen werden.
Cuestión planteada Si las operaciones proyectadas pueden acogerse al régimen fiscal especial regulado en el Capítulo VII del Título VII de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades y si los motivos económicos pueden considerarse como válidos a efectos de la aplicación del régimen especial.
Las operaciones de escisión total podrán acogerse al régimen especial si se realizan en el ámbito mercantil según la Ley 3/2009 y cumplen el artículo 76.2.1º. a) de la LIS. Las fusiones podrán aplicar dicho régimen si cumplen los términos del artículo 76.1 de la LIS y los requisitos de la Ley 3/2009. El canje de valores podrá aplicar el régimen especial si permite obtener la mayoría de derechos de voto y concurren los requisitos del artículo 80 de la LIS. Los motivos económicos de reestructuración podrían ser válidos, aunque su validez depende de la comprobación de los hechos reales para evitar que el objetivo principal sea la ventaja fiscal.
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