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Ein religiöser Verein erkundigt sich nach der MwSt.-Pflicht seiner Finanzierungsquellen. Die DGT stellt klar, dass satzungsgemäße Beiträge befreit sind, Dienstleistungen für Einzelinteressen oder für Dritte jedoch nicht, und analysiert die Befreiung bei Fortbildungen und Sponsoring.
Gestellte Frage: MwSt.-Pflicht der verschiedenen Finanzierungsquellen, die der anfragende Verein nutzen wird.
Die in der Satzung für das kollektive Interesse der Mitglieder festgesetzten Beiträge sind von der MwSt. befreit, aber Gebühren für Dienstleistungen mit Einzelinteresse oder für Dritte sind es nicht. Fortbildungskurse sind befreit, wenn die Themen in offizielle Lehrpläne aufgenommen sind und die Einrichtung autorisiert ist. Sponsoring im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach dem Gesetz 49/2002 sind keine MwSt.-pflichtigen Dienstleistungen, aber kommerzielle Werbung unterliegt dem Regelsatz.
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