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Ein gemeinnütziger Verein erkundigte sich, ob eine Erbschaft aus Bargeld und Mietimmobilien aufgrund seines Gesellschaftszwecks steuerbefreit sei. Die DGT entschied, dass die Einkünfte der Steuer unterliegen, sofern die Verwaltung dieser Vermögenswerte gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (LIS) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Cuestión planteada Determinar si, en aplicación de la normativa reguladora del Impuesto sobre Sociedades, y atendiendo tanto al origen de los bienes heredados (dinero y viviendas en alquiler) como a su destino exclusivo a la financiación de la actividad social, debe considerarse exenta la percepción de la herencia conforme al régimen de entidades parcialmente exentas.
Las entidades sin ánimo de lucro no declaradas de utilidad pública son entidades parcialmente exentas. Las rentas de adquisiciones a título lucrativo están exentas si se obtienen en cumplimiento del objeto social, siempre que no procedan de actividades económicas. Si la gestión de los bienes heredados implica la ordenación de medios de producción o recursos humanos, las rentas estarán sujetas al impuesto. En el caso de arrendamientos, existe actividad económica si se emplea al menos una persona con contrato laboral y jornada completa.
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