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Es wird angefragt, ob ein einmaliger Eintrittsbeitrag in einen nicht rückzahlbaren Fonds eines gemeinnützigen Vereins in der Einkommensteuer abzugsfähig ist. Die DGT antwortet, dass er für die Abzugsfähigkeit eine Schenkung oder ein unwiderruflicher, reiner und einfacher Beitrag ohne Gegenleistung sein muss, der mit der Absicht der Unentgeltlichkeit geleistet wird.
Gestellte Frage: Ob die Mitglieder aufgrund des genannten Eintrittsbeitrags den Abzug für Spenden in der Einkommensteuer in Anspruch nehmen können.
Damit die Beiträge eines gemeinnützigen Vereins abzugsfähig sind, müssen sie unwiderrufliche, reine und einfache Schenkungen oder Beiträge sein, die keine gegenwärtige oder zukünftige Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung darstellen. Das Vorliegen der Absicht der Unentgeltlichkeit ist eine Tatsachenfrage, die von den konkreten Umständen und den durch die Satzung im Austausch für die Zahlung gewährten Rechten abhängt. Der Nachweis dieser Anforderungen obliegt den Verwaltungsorganen und der Steuerprüfung.
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