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V0941-24 29. April 2024 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · monedas virtuales

Keine Meldepflicht für Kryptowährungen in Paper Wallets, sofern keine Verwahrung durch Dritte vorliegt

Der Steuerpflichtige fragt an, ob er in einem 'Paper Wallet' gehaltene Kryptowährungen angeben muss. Die DGT antwortet, dass die Meldepflicht nur besteht, wenn die Coins von Dritten verwahrt werden, die die privaten Schlüssel im Namen des Inhabers sichern.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung über im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte in Bezug auf die Kryptowährungen, deren Inhaber der Steuerpflichtige ist und die er in einem 'Paper Wallet' oder Papier-Wallet hält.

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