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Ein Ehepaar über 65 Jahren erkundigt sich, ob die Steuerbefreiung bei der Veräußerung der selbst genutzten Wohnung anwendbar ist, wenn ein Teil ihres Einfamilienhauses vermietet wird. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung nur anteilig auf den Gewinn anwendbar ist, der dem als Hauptwohnsitz genutzten Bereich entspricht.
Aufgeworfene Frage: Betrachtung des besagten Wohnraums als gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Befreiung nach Artikel 33.4.b) des LIRPF.
Die Befreiung gemäß Artikel 33.4.b) des LIRPF für Personen über 65 Jahre gilt nur für den Teil des Veräußerungsgewinns, der dem als gewöhnlicher Wohnsitz genutzten Bereich der Wohnung entspricht. Der Teil der Wohnung, der vermietet ist, kann diese Befreiung nicht in Anspruch nehmen. Die Bedingung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfordert eine ununterbrochene Wohnsitzdauer von mindestens drei Jahren und das volle Eigentum an der Immobilie. Der Nachweis, dass der nicht vermietete Teil der gewöhnliche Wohnsitz ist, ist eine Tatsachenfrage, die vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist.
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