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Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung ihrer Anteile an der Einheit A in die Einheit B das Sonderregime für Fusionen und Spaltungen anwenden kann. Die DGT weist darauf hin, dass dies möglich ist, wenn die Anforderungen an die Mindestbeteiligung, den Wohnsitz und den ununterbrochenen Besitz erfüllt sind, sofern dies nicht zum Zwecke der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung geschieht.
Fragestellung: Ob das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftssteuer verankerte Sonderregime für Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Vermögenswerten, Wertpapierumtausch und Sitzverlegung einer europäischen Gesellschaft oder einer europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die geplante Unternehmensrestrukturierung anwendbar ist.
Um das Steuerneutralitätsregime bei Sacheinlagen anzuwenden, muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss die Anteile im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten haben und nach der Transaktion eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Einheit halten. Das Regime findet keine Anwendung, wenn das Hauptziel darin besteht, ohne triftige wirtschaftliche Gründe einen Steuervorteil zu erlangen.
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