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Der Steuerpflichtige fragt, ob er aufgrund der Tatsache, dass er in einem Insolvenzverfahren nur 18,348 % seiner Forderung zurückerhalten hat, einen Kapitalverlust in seiner Einkommensteuererklärung 2023 angeben kann. Die DGT antwortet, dass mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Liquidation von Vermögenswerten der Verlust dem Steuerjahr 2023 zuzurechnen ist und in Feld 0305 anzugeben ist.
Gestellte Frage: "Ich möchte, dass Sie mir mitteilen, ob ich diesen auf das Einkommen 2023 zurechenbaren Kapitalverlust in Feld 305 angeben kann."
Der Zahlungsausfall eines Schuldners führt nicht automatisch zu einem Kapitalverlust, aber die Vorschriften erlauben die Anrechnung von Verlusten aus fälligen und unbezahlten Forderungen, wenn spezifische Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall ermöglicht der Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Liquidation von Vermögenswerten (Art. 465 TRLCo) die Annahme, dass der Verlust eingetreten ist. Dieser muss als ein nicht aus der Veräußerung von Vermögenswerten resultierender Kapitalverlust in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen und in Feld 0305 des Steuererklärungsformulars eingetragen werden.
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