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Der Steuerpflichtige fragt, ob er eine Kapitalverlustmeldung für den nicht zurückgeforderten Betrag einer Investition nach dem Urteil über den Abschluss eines Insolvenzverfahrens vornehmen kann. Die DGT antwortet, dass es möglich ist, den Verlust in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, in dem das Insolvenzverfahren ohne Befriedigung der Forderung abgeschlossen wird.
Gestellte Frage: Da das Insolvenzverfahren mit Urteil vom 12. Juni 2023 abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit, einen Kapitalverlust für den nicht zurückgeforderten Betrag geltend zu machen.
Die Nichtzahlung eines Schuldners begründet nicht automatisch einen Kapitalverlust, aber Artikel 14.2 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzes erlaubt die Anrechnung von Verlusten aus fälligen und nicht eingezogenen Forderungen. Im Bereich der Insolvenz wird der Verlust angesetzt, wenn das Verfahren ohne Befriedigung der Forderung abgeschlossen wird, es sei denn, der Abschluss erfolgt aufgrund spezifischer Liquidationsgründe. In diesem Fall ermöglicht das Urteil über den Abschluss des Insolvenzverfahrens die Anrechnung des Verlusts im Veranlagungszeitraum 2023.
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