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Ein Ratsuchender fragt, wie zwei Erbschaften nach dem Tod seines Onkels und seiner Großmutter abzuwickeln sind, wobei die Mutter des Ratsuchenden die Erbin beider ist, aber auf die Erbschaften verzichtet. Die DGT antwortet, dass zwei unabhängige Veranlagungen vorgenommen werden müssen, und erläutert, wann der Steuerentstehungstatbestand eintritt und welche Verwandtschaftsregeln Anwendung finden.
Gestellte Frage: Wie die beiden Erbschaften abzuwickeln sind.
Die Erben müssen eine Veranlagung für die Erbschaft des Onkels vornehmen, wobei der Koeffizient entsprechend ihrem vorbestehenden Vermögen und der Verwandtschaft mit dem Onkel anzuwenden ist, sowie eine weitere Veranlagung für die Erbschaft der Großmutter entsprechend ihrem Vermögen und der Verwandtschaft mit ihr. Die Entstehung der Steuer für die Erbschaft des ersten Erblassers (Onkel) erfolgt am Tag des Todes des zweiten Erblassers (Großmutter), da dies der Zeitpunkt ist, an dem die Erben die Erbschaft annehmen können. Der Verzicht der Mutter unterbricht die in der Verordnung festgelegten Einreichungsfristen nicht.
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