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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er seine negativen Bemessungsgrundlagen aus Vorjahren nicht zur Verrechnung mit einer positiven Bemessungsgrundlage im Jahr 2020 nutzen und stattdessen für später aufsparen darf. Die DGT stellt klar, dass die Verrechnung in der für das jeweilige Wirtschaftsjahr maximal zulässigen Höhe erfolgen muss.
Fragestellung: Ob es möglich ist, den Betrag der aus der Einkommensteuererklärung 2020 resultierenden positiven allgemeinen Bemessungsgrundlage nicht mit den negativen allgemeinen Bemessungsgrundlagen vorangegangener Jahre zu verrechnen, ohne das Recht zu verlieren, diese in den folgenden Jahren zu verrechnen, stets innerhalb der durch Artikel 50 der LIRPF festgelegten Vierjahresfrist.
Gemäß Artikel 50 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) kann der Betrag einer negativen allgemeinen Bemessungsgrundlage mit den positiven Bemessungsgrundlagen der folgenden vier Jahre verrechnet werden. Die Verrechnung muss in der jeweils maximal zulässigen Höhe der folgenden Kalenderjahre erfolgen. Daher muss im Jahr mit positiver Bemessungsgrundlage der maximal mögliche Betrag verrechnet werden.
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