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Es wird die Frage nach der Anwendbarkeit der Steuerneutralität auf einen Wertpapierwechsel, eine Sacheinlage und eine finanzielle Teilspaltung gestellt. Die DGT stellt fest, dass das Sonderregime nicht angewendet werden kann, da diese Vorgänge dieselben Wirkungen wie eine Spaltung von Vermögenswerten haben, die keinen Betriebszweig darstellen.
Gestellte Frage: Möglichkeit der Inanspruchnahme des steuerlichen Neutralitätsregimes für die vorgenannten Vorgänge im Rahmen der Körperschaftsteuer.
La concatenación de un canje de valores, una aportación no dineraria y una escisión parcial financiera no puede acogerse al régimen de neutralidad si produce los mismos efectos que una escisión parcial de activos que no constituyen ramas de actividad. El régimen especial no se aplica a la escisión de activos que no sean ramas de actividad según el artículo 76.2.1º b) de la LIS. Además, el régimen no se aplicará si la operación no se efectúa por motivos económicos válidos y tiene como principal objetivo la ventaja fiscal.
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