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Ein Theaterproduktionsunternehmen erkundigt sich, ob die umfassende Organisation eines Kongresses in Deutschland für einen US-Kunden der MwSt. unterliegt. Die DGT stellt fest, dass die Organisation von Veranstaltungen eine Einzelleistung ist und da der Kunde ein nicht ansässiger Unternehmer ist, die Transaktion nicht der Steuer unterliegt.
Gestellte Frage: Steuerpflicht auf die Wertschöpfsteuer für diese Dienstleistungen.
Die Veranstaltungsorganisation gilt als eine Einzelleistung, die aus mehreren eng miteinander verknüpften Elementen besteht. Wenn der Empfänger ein Unternehmer mit Sitz außerhalb Spaniens und ohne Betriebsstätte im Hoheitsgebiet ist, unterliegt die Leistung nicht der MwSt. Falls der Kunde ein Gemeinschaftsunternehmer wäre, würde das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden.
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