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Ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer Architektengesellschaft erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung seiner Dienstleistungen an die Gesellschaft in der Einkommensteuer (IRPF) sowie nach der Umsatzsteuerpflicht. Die DGT stellt klar, dass die Art der Einkünfte in der Einkommensteuer davon abhängt, ob der Gesellschafter im System der Selbstständigen registriert ist und welche Tätigkeit die Gesellschaft ausübt. Bei der Umsatzsteuer ist entscheidend, ob das Verhältnis auf Unabhängigkeit oder Unterordnung basiert.
Fragestellung: Erbetene Auskunft zur Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (IRPF der Vergütung, die dem Gesellschafter für die der Gesellschaft erbrachten Leistungen zusteht, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz 26/2014 geänderten Neufassung des Artikels 27 des Einkommensteuergesetzes.
Bei der Einkommensteuer (IRPF) stellen Vergütungen für Organfunktionen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar; bei der Erbringung professioneller Dienstleistungen handelt es sich nur dann um Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit, wenn die Person im Regime der Selbstständigen oder in einer Versorgungskasse registriert ist. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer hängt die Steuerschuld davon ab, ob das Verhältnis eine arbeitsrechtliche Abhängigkeit oder eine berufliche Unabhängigkeit darstellt, wobei die Organisation eigener Mittel, das wirtschaftliche Risiko und die Haftung gegenüber Dritten zu prüfen sind.
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