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Es wurde angefragt, ob der Gewinn aus dem Verkauf einer von der Ehefrau geerbten Wohnung ihr oder beiden Ehegatten zuzurechnen ist, da sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Die DGT stellt klar, dass der Gewinn der Ehefrau allein zuzurechnen ist, da sie die rechtliche Eigentümerin des Vermögensgegenstandes ist.
Fragestellung: Ob der aus diesem Verkauf zu erzielende Veräußerungsgewinn in seiner Gesamtheit der Ehefrau oder beiden Ehegatten zusteht, da sie im Güterstand der Zugewingemeinschaft verheiratet sind.
Veräußerungsgewinne und -verluste werden den Steuerpflichtigen zugerechnet, die gemäß den Regeln der rechtlichen Eigentumsverhältnisse Eigentümer der Vermögensgegenstände sind. Im Güterstand der Zugewingemeinschaft sind Vermögensgegenstände, die unentgeltlich erworben wurden, wie etwa durch Erbschaft, gemäß dem Zivilgesetzbuch das jeweilige Sondereigentum der Ehegatten. Daher wird der Gewinn aus dem Verkauf eines Sondereigentums vollständig dem Eigentümer zugerechnet.
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