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V0820-23 10. April 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Der Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds wird als Arbeitsentgelt besteuert

Der Antragsteller fragt, ob der Mutterschaftszuschlag (jetzt Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds), der rückwirkend erhalten wurde, von der Besteuerung befreit ist. Die DGT antwortet, dass dieser Zuschlag den Charakter einer beitragspflichtigen öffentlichen Rente hat und steuerpflichtig ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der genannte Zuschlag gemäß Artikel 7.h) des LIRPF von der Besteuerung befreit ist oder im Gegenteil der Quellensteuer unterliegt.

Die Entscheidung der DGT

Der beitragspflichtige Rentenzuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds hat die Rechtsnatur einer beitragspflichtigen öffentlichen Rente. Daher haben sowohl die Altersrente als auch dieser Zuschlag die steuerliche Einstufung als Arbeitsentgelt. Folglich unterliegen beide der Besteuerung und dem Quellensteuerverfahren, wobei die Befreiung gemäß Artikel 7.h) des LIRPF nicht anwendbar ist.

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