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Eine künftige in Spanien ansässige Person erkundigt sich, ob sie die Befreiung für die dauerhafte Verwahrung von Kunstwerken in deutschen Museen in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen des spanischen Rechts erfüllt sind, wie etwa die nicht gewinnorientierte Verwahrung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
Fragestellung: Ob die Steuerpflichtige, im Falle eines zukünftigen Umzugs ihres Wohnsitzes und ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Spanien, berechtigt ist, die in Artikel 4.Drei des LIP vorgesehene Befreiung auf den Wert der von ihr besessenen Kunstwerke anzuwenden, indem sie alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, sofern diese Kunstwerke tatsächlich und unentgeltlich auf Dauer zur öffentlichen Ausstellung an den Freistaat Bayern überlassen wurden, und zwar für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, ungeachtet dessen, ob sich die Museen in Spanien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden.
Las obras de arte pueden disfrutar de la exención del artículo 4.Tres de la LIP si son cedidas en depósito permanente, sin fin de lucro, a museos o instituciones culturales para su exhibición pública por un periodo no inferior a tres años. Esta exención es aplicable aunque los museos se encuentren en un Estado Miembro de la Unión Europea, como Alemania. La exención se aplica mientras las obras permanezcan depositadas y la persona sea titular directa de las mismas.
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