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Ein Student erkundigt sich, ob das für ein Praktikum bei einer Stadtverwaltung erhaltene Stipendium von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die DGT antwortet, dass die Befreiung davon abhängt, ob das Praktikum obligatorisch für den Erwerb des offiziellen Abschlusses der absolvierten Studien ist.
Gestellte Frage: Ob die in Buchstabe j) des Artikels 7 des Einkommensteuergesetzes geregelte Befreiung anwendbar ist.
Damit öffentliche Stipendien gemäß Artikel 7.j) des LIRPF befreit sind, müssen sie für die Absolvierung reglementierter Studien gewährt werden. Im Falle von Praktika gilt die Befreiung nur, wenn diese Teil des Lehrplans sind und eine Voraussetzung für den Erwerb des offiziellen Abschlusses darstellen. Wenn Praktika außerhalb der Lehrpläne gewährt werden, auch wenn sie ergänzend sind, genießen sie keine Befreiung.
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