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Ein Steuerzahler erhielt eine Abfindung für eine Massenentlassung vor seinem tatsächlichen Ausscheiden, welches aufgeschoben wurde. Das Finanzamt stellt klar, welcher Teil dieser Abfindung von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist und wie der darüber hinausgehende Betrag zu versteuern ist.
Fragestellung: Steuerliche Behandlung der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF). Anwendung der in Artikel 7 e) des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Befreiung.
Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung ist von der Einkommensteuer (IRPF) befreit, begrenzt auf den jeweils niedrigeren Betrag aus: der im Arbeitsstatut obligatorisch festgelegten Höhe für eine unrechtmäßige Kündigung und dem Betrag von 180.000 Euro. Der über diese Grenzen hinausgehende Betrag wird als Arbeitseinkommen besteuert, wobei der in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) vorgesehene Abzug von 30 % angewendet werden kann.
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