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Ein Steuerpflichtiger, der im September 2016 nach Japan zieht, erkundigt sich nach seinem steuerlichen Wohnsitz und der Anwendung der Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Arbeitseinkünfte. Die DGT erläutert, dass ein Wohnsitz vorliegt, wenn man sich mehr als 183 Tage im Land aufhält oder den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien hat. Die Befreiung gemäß Art. 7 Buchst. p LIRPF setzt voraus, dass die Tätigkeit für eine nicht in Spanien ansässige Einheit ausgeübt wird und das Tätigkeitsland an einem Informationsaustauschabkommen teilnimmt.
Cuestión planteada Residencia fiscal del consultante.
La residencia fiscal se determina por la permanencia más de 183 días en España (salvo que se acredite residencia en otro país) o por radicar en el país el núcleo de actividades económicas. Para aplicar la exención por trabajos en el extranjero, los rendimientos deben derivar de una relación laboral o estatutaria, realizarse para una entidad no residente y en un territorio con impuesto análogo que no sea paraíso fiscal. Si existe conflicto de residencia, se resolverá según el Convenio entre España y Japón.
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