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Eine landwirtschaftliche Gütergemeinschaft erkundigt sich, ob die Einbringung der Anteile ihrer Mitglieder in eine Gesellschaft nach dem Sonderregime für Sacheinlagen erfolgen kann. Die DGT stellt fest, dass es sich bei der Einbringung von ideellen Anteilen um besondere Sacheinlagen handelt, sofern die Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) erfüllt sind.
Fragestellung Ob der beschriebene Vorgang unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Sonderregime fallen kann.
La aportación de la cuota ideal de cada partícipe en una comunidad de bienes se considera una aportación no dineraria especial según el artículo 87.1 de la LIS. Para acogerse al régimen especial, cada comunero debe participar en los fondos propios de la entidad adquirente en al menos un 5% y los elementos aportados deben estar afectos a actividades empresariales. Asimismo, la comunidad de bienes debe llevar su contabilidad conforme al Código de Comercio y la operación debe responder a motivos económicos válidos para no incurrir en el supuesto del artículo 89.2 de la LIS.
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