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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er nach der Heirat unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Abzug für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnsitz mit seinem Ehepartner teilen kann oder ob ihm 100 % zustehen. Die DGT stellt klar, dass es sich um den Familienwohnsitz handelt und Zahlungen aus gemeinschaftlichem Vermögen beiden Ehegatten zu je 50 % zugerechnet werden, vorausgesetzt, beide haben den Abzug vor 2013 in Anspruch genommen.
Cuestión planteada Posibilidad por ambos cónyuges, a partir de contraer matrimonio, de practicar la deducción por inversión en vivienda habitual en función, cada uno, del 50 por ciento de los fondos gananciales destinados a amortizar el endeudamiento adquirido por el cónyuge que adquirió la vivienda de soltero en 1999, o si el derecho a practicar la deducción le sigue correspondiendo únicamente al consultante, que la adquirió de soltero, en función del 100 por ciento de las cantidades satisfechas.
En régimen de gananciales, las cantidades satisfechas con fondos comunes para amortizar un préstamo de una vivienda adquirida antes del matrimonio se imputan por mitad a cada cónyuge. Para aplicar el régimen transitorio tras la supresión de la deducción en 2013, es requisito que cada cónyuge haya practicado la deducción en algún ejercicio anterior a dicha fecha. Si un cónyuge no la aplicó antes de 2013, no puede acceder al régimen transitorio ni trasladar su derecho al otro.
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