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Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob die Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn er für ein ausländisches Unternehmen per Telearbeit tätig ist, ohne das Land zu verlassen. Die DGT hat entschieden, dass diese Befreiung nicht anwendbar ist, da die Arbeit physisch in Spanien verrichtet wird.
Cuestión planteada Si, aunque no haya tenido desplazamientos al extranjero, puede aplicar la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, es necesario que el trabajo se realice efectivamente en el extranjero. Esto requiere tanto el desplazamiento del trabajador fuera de España como que el centro de trabajo se ubique temporalmente fuera del territorio nacional. Al realizarse el trabajo mediante teletrabajo desde España, no se cumplen los requisitos para la exención.
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