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V0689-23 22. März 2023 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · derecho a la deducción

Das Recht auf Abzug der Vorsteuer kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 115 des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt werden, sofern es nicht verjährt ist

Eine französische Gesellschaft erkundigte sich, ob sie die Vorsteuer aus Büromietverträgen in Zeiträumen vor einer Gesetzesänderung abziehen oder zurückfordern könne. Die DGT antwortet, dass sie ihr Recht auf Abzug nach dem allgemeinen Verfahren gemäß Artikel 115 ausüben kann, sofern das Recht nicht verjährt ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Klarstellung des verbindlichen Bescheids vom 14. Februar 2023, Anfrage V0242-23, darüber, ob der Steuerpflichtige das Recht hat, die durch die Vermietung der Immobilie in Geschäftsjahren vor der durch das Gesetz 31/2022 vom 23. Dezember eingeführten Gesetzesänderung entstandene Vorsteuer abzuziehen und die Rückerstattung oder Verrechnung zu beantragen, und zwar über das Verfahren nach Artikel 115 des Steuergesetzes, sofern das Recht auf Abzug nicht verjährt ist.

Die Entscheidung der DGT

Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss das Recht auf Abzug der Vorsteuer unabhängig von der Unangemessenheit früherer Verfahren gewährleistet sein. Der Steuerpflichtige kann sein Recht auf Abzug nach dem Verfahren des Artikels 115 des Gesetzes 37/1992 ausüben, sofern die vierjährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Entstehung nicht abgelaufen ist. Die Ausübung dieses Rechts ist an die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die ordnungsgemäße Verbuchung der Steuerbeträge gebunden.

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