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Ein französisches Unternehmen erkundigte sich, ob es die Vorsteuer, die in Zeiträumen vor einer Gesetzesänderung für Büromieten angefallen ist, abziehen oder zurückfordern kann. Die DGT antwortet, dass dieses Recht im Rahmen des allgemeinen Verfahrens nach Artikel 115 ausgeübt werden kann, sofern die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.
Gestellte Frage: Klarstellung des verbindlichen Bescheids vom 14. Februar 2023, Anfrage V0244-23, ob die Anfragende berechtigt ist, die durch die Vermietung der Immobilie in Geschäftsjahren vor der durch das Gesetz 31/2022 vom 23. Dezember eingeführten Gesetzesänderung entstandenen Vorsteuerbeträge abzuziehen und deren Rückerstattung oder Verrechnung über das Verfahren nach Artikel 115 des Steuergesetzes zu beantragen, sofern das Recht auf Abzug nicht verjährt ist.
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