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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob seine Leistungen im Bereich Zweitmeinungen, medizinische Beratung und häusliche Pflege von der Umsatzsteuer befreit sind und ob dies auch für die Verwaltung von Patientenakten gilt. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung greift, wenn die Leistungen therapeutischen, diagnostischen oder präventiven Zwecken dienen und von medizinischem Fachpersonal in eigener Verantwortung erbracht werden.
Cuestión planteada Aplicación de la exención del artículo 20.uno.3º de la Ley a los servicios realizados por la consultante y en su caso, si la exención, también ampara a actividades accesorias necesarias para la prestación de la asistencia sanitaria como la gestión de los expedientes de los pacientes.
La exención del artículo 20.uno.3º de la Ley 37/1992 requiere que los servicios sean de asistencia médica, quirúrgica o sanitaria (diagnóstico, prevención o tratamiento) y prestados por profesionales médicos o sanitarios. La exención se extiende a actividades accesorias necesarias para la asistencia sanitaria, como la gestión de expedientes, pero no a actividades ajenas como el seguimiento telefónico de la calidad del servicio. Para que la exención sea aplicable en mediaciones, el mediador debe actuar en nombre propio respecto a la prestación sanitaria.
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