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V0652-14 10. März 2014 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
OTRO · operaciones societarias

Immobilienapport bei Gesellschaftsbildung: Befreiung von der Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuerliche Behandlung

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung von Immobilien und Sachmitteln zur Gründung einer Gesellschaft als entgeltliche Vermögensübertragung oder als gesellschaftliche Maßnahme zu behandeln ist und wie die umsatzsteuerliche Behandlung erfolgt. Die DGT stellt klar, dass es sich um eine gesellschaftliche Maßnahme handelt, die von der Grunderwerbsteuer (ITPAJD) befreit ist. Die Nichtunterwerfung unter die Umsatzsteuer hängt davon ab, ob die eingebrachten Elemente eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob die Einbringung der zur Tätigkeit gehörenden Wirtschaftsgüter, d. h. der Immobilien und Sachmittel bei der Gründung der neuen Gesellschaft, eine Transaktion darstellt, die der entgeltlichen Vermögensübertragung unterliegt, oder vielmehr die Modalität der gesellschaftsrechtlichen Transaktionen, da es sich um Sacheinlagen als Gegenleistung für Aktien handelt, die durch die Zeichnung des Stammkapitals oder einer späteren Kapitalerhöhung erhalten wurden.

Die Entscheidung der DGT

Die Sacheinlage von zur Tätigkeit gehörenden Wirtschaftsgütern bei der Gründung einer Gesellschaft stellt eine gesellschaftsrechtliche Transaktion im Sinne des ITPAJD dar, die der Modalität der entgeltlichen Vermögensübertragungen vorgeht und gemäß dem TRLITPAJD steuerbefreit ist. Hinsichtlich der MwSt. stellt die Übertragung gemieteter Wirtschaftsgüter nur dann eine nicht steuerpflichtige autonome wirtschaftliche Einheit dar, wenn sie mit einer Organisationsstruktur aus materiellen und menschlichen Faktoren oder einem von beiden einhergeht; andernfalls handelt es sich um eine bloße Übertragung von Wirtschaftsgütern, die der Steuer unterliegt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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