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Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob die Steuerbefreiung gemäß Art. 7 Buchst. p) LIRPF für Dienstleistungen in angolanischen Gewässern für ein Unternehmen in Namibia in Anspruch genommen werden kann. Die DGT stellt klar, dass die Anwendung davon abhängt, ob die Anforderungen an die Empfängereinheit sowie die steuerliche Natur des Arbeitsortes erfüllt sind.
Cuestión planteada En relación con los rendimientos percibidos de la empresa con sede en Namibia, si resulta de aplicación la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención, los trabajos deben realizarse para una entidad no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. Además, en el territorio donde se realicen debe aplicarse un impuesto de naturaleza idéntica o análoga al IRPF y no ser un paraíso fiscal. En el caso de Angola, al no haber convenio de intercambio de información con España, se debe acreditar la existencia de un impuesto similar mediante medios de prueba.
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