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Ein türkisches Unternehmen erkundigt sich nach der Besteuerung von Waren, die von Ungarn nach Spanien transportiert und bei einem Dritten gelagert werden. Die DGT stellt fest, dass sowohl mit innergemeinschaftlichen Erwerben gleichgestellte Vorgänge als auch Importe der Umsatzsteuer unterliegen und die anschließenden Verkäufe mittels Steuerschuldumkehr abzuwickeln sind.
Gestellte Frage: Besteuerung der beschriebenen Vorgänge im Rahmen der Umsatzsteuer und gegebenenfalls das Verfahren, durch das das Recht auf Abzug der geleisteten oder gezahlten Steuerbeträge ausgeübt werden kann.
Der Transport von Waren aus Ungarn stellt einen mit innergemeinschaftlichen Erwerben gleichgestellten Vorgang dar, bei dem der Anfragende der Steuerschuldner ist. Wenn das Unternehmen keine Betriebsstätte in Spanien hat, gelten nachfolgende Verkäufe dieser Waren als steuerpflichtig im Wege der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) beim Erwerber. Im Falle der direkten Einfuhr aus einem Drittland ist der Anfragende der Steuerschuldner und die Abwicklung erfolgt durch die Zollbehörden. Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt den Anforderungen und Grenzen des Titels VIII des Gesetzes 37/1992.
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